Eine Baurevision kann „ex ante“ (baubegleitend), „ex post“ (nach Beendigung eines Projekts) oder „ad hoc“ (bei konkreten Verdachtsmomenten) stattfinden.
Die systematische Projekt- und Baurevision ist eine Dienstleistung, deren Nutzen zu Beginn schwer abschätzbar ist. Durch eine schrittweise Auftragsabwicklung kann der Revisionsverlauf jedoch an die gewonnenen Erkenntnisse angepasst werden. So wird das Risiko minimiert, unnötigen Aufwand zu betreiben.
Es hat sich jedoch gezeigt, dass in den meisten Fällen die Kosten einer Baurevision um ein Vielfaches wieder eingespielt wurden.
Anhand nachfolgender Beispiele zeigen wir Ihnen einige Ergebnisse von „ex post“ Baurevisionen:
Mengenangaben beim Einheitspreisvertrag
Bei der Sanierung von Wärmeversorgungsanlagen in großen Liegenschaften eines Konzerns führten unzutreffende Mengenermittlungen und eine unausgereifte Ausführungsplanung zu 31 Nachtragsvereinbarungen. Die Auftragssumme erhöhte sich von rd. 325.000 EUR auf rd. 655.000 EUR.
Honorarermittlung
Bei drei Verträgen hatte der Architekt anstatt der Nettobeträge die Bruttobeträge einer Kostenberechnung als „anrechenbare Kosten“ übernommen und auf dieser Grundlage das Honorar ermittelt. Die ungerechtfertigen Honorarzahlungen betrugen ca. 27 000 EUR.
Honorarermittlung – Nebenkosten
Bei Baumaßnahmen wurden Pauschalen für die Nebenkostenerstattungen in Höhe von 9% des eigentlichen Honorars vereinbart. Für vergleichbare Gebäude und Leistungen der freiberuflich Tätigen sind Pauschalen von 5 % – 6 % üblich. Bei einer angemessenen Nebenkostenvergütung für diese Baumaßnahmen hätten Kosten in Höhe von mehr als 233.000 EUR eingespart werden können.
Ausschreibung
Bei einer Baumaßnahme für eine Forschungseinrichtung wurden Aufträge mit Abrechnungssummen zwischen jeweils rd. 55.000 EUR und rd. 2,1 Mio. EUR nach Beschränkter Ausschreibung freihändig vergeben. Bei den beschränkten Ausschreibungen lagen häufig nur 1 bis 3 Angebote vor.
Nachträgliche Vereinbarung von Leistungen während der Bauausführung
Bei einer Baumaßnahme wurden im Zuge von Rest-, Umbau- und Ergänzungsarbeiten innerhalb eines Jahres gesondert Baureinigungsarbeiten in Höhe von rd. 30.000 EUR in Auftrag gegeben, obwohl solche gemäß § 2 Nr. 1 VOB/B und DIN 18299 Nr. 4.1.11 VOB/C als Nebenleistungen vereinbart und damit bereits im Preis der Hauptleistung enthalten waren.
Manipulationen bei der Vergabe, Ausführung und Abrechnung von Baumaßnahmen
Ein Mitarbeiter einer großen Hausverwaltung veranlasste überflüssige Maßnahmen, erkannte Leistungen als erbracht an, obwohl diese nicht ausgeführt worden waren und akzeptiert bei der Auftragsvergabe Preise, die teilweise das Dreifache vergleichbarer Wettbewerbsergebnisse betrugen. Es wurde zudem den Eindruck gewonnen, dass bei der Vergabe der Bauaufträge kein ernsthafter Wettbewerb stattfinden sollte, da stets derselbe Bieter erhielt den Zuschlag erhielt.
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